Liebe Anwenderinnen und Anwender,
Nach langem Hin und Her wurde am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz vom deutschen Bundesrat angenommen. Das Wachstumschancengesetz (WCG) beinhaltet zahlreiche gesetzliche Änderungen, unter anderem eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen für Unternehmen.
Sicherlich auch wegen des langen Hin und Her und der Vielzahl der Inhalte ist die hier unter anderem enthaltene Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung), welche in den nächsten Jahren im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen schrittweise verpflichtend wird, noch nicht wirklich angekommen.
Zwar hat der Gesetzgeber wegen des Umstellungsaufwands einige Übergangsregelungen eingeführt, doch davon sollten Sie sich nicht täuschen lassen. Der zeitliche Aufschub gilt nämlich nur für Rechnungsaussteller. Als unternehmerischer Rechnungsempfänger müssen Sie schon ab dem 01.01.2025 für den Empfang und die Verarbeitung der neuen E-Rechnungen bereit sein!
Idealerweise betrachten Sie die Umstellung auf die E-Rechnung aber nicht bloß als lästige Pflicht, die Sie frühzeitig angehen müssen. Stattdessen sollten Sie die Chance nutzen, die Automatisierung Ihrer Buchhaltung voranzutreiben. So entfällt durch den Weg der E-Rechnung beispielsweise die Notwendigkeit der manuellen oder IT-gestützten und oft sehr fehleranfälligen Erfassung von Eingangsrechnungen. Dafür eröffnet sich die Möglichkeit einer deutlich effizienteren, (teil-)automatisierten Verbuchung, durch die wiederum Kapazitäten bei Ihren Mitarbeitern für anspruchsvollere Aufgaben frei werden könnten.
Alle folgenden Informationen, welche wir Ihnen mit freundlicher Unterstützung der B & P Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mBH präsentieren, sind ohne Gewähr und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch Ihren Steuerberatungspartner.
Herzlichst Ihr Holger Schönemann und Stefan Urlberger